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Sonntag, 18. Januar 2015 Geschrieben von WSA Race Data Kategorie: WSA Zugriffe: 21984

WELT-SCHLITTENHUNDE-VERBAND - WSA -

 

Satzung des

Welt-Schlittenhunde-Verbandes-WSA-e.V.

vers. 12.2

 

(Gegründet 1995)

Historie: -Neu erarbeitet im September 2010

-Beschlossen am 11.12.2010 auf der Mitgliederversammlung

-Geändert am 03.09.2011 auf der Mitgliederversammlung

-Geändert am 22.09.2012 auf der GV

-Geändert am 20.09.2014 auf der GV

(Grundlegende Prinzipien § 4/

Einberufung der Hauptversammlung/Anträge §13)

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

Prolog

  1. Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

§ 2 Zweck/Zielsetzung

§ 3 Aufgaben

§ 4 grundlegende Prinzipien

§ 5 Geschäftsjahr

§ 6 Organe des Verbandes

 

  1. Mitgliedschaft

§ 7 Eigenschaften der Mitglieder

§ 8 Erwerb des Mitglieder- und Zugehörigkeitsstatus

§ 9 Ende der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit

§ 10 Mitgliedschafts- und Subskiptionsgebühren

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder


 

  1. Hauptversammlung

§ 12 Die Hauptversammlung

§ 13 Einberufung der Hauptversammlung/Anträge

 

  1. Geschäftsführung/allgemeine und grundlegende Prinzipien

§ 14 Der Exekutiv-Ausschuss/erweiterte Vorstand

§ 15 Entscheidungen durch den Exekutivausschuss

§ 16 Anträge, Prioritätsanträge, Stimmrechte, Beschlussfähigkeit

§ 17 Entscheidungen

§ 18 Situation der Mitglieder innerhalb der WSA

§ 19 Allgemeine und grundlegende finanzielle Prinzipien

§ 20 Kontrolle der Bücher des Schatzmeisters

 

  1. Strafen/Disziplinäre Maßnahmen/Verfahrensvorschriften

§ 21 Verbandsstrafen

§ 22 Verfahrensvorschriften

 

6. Auflösung

§ 23 Auflösung des Verbandes


Prolog:

In dem Welt-Schlittenhunde-Verband WSA sind alle internationalen Föderationen, Verbände, Organisationen (die Mitglieder) vereint, die den Rennsport mit Schlittenhunden fördern, wobei WSA-Veranstaltungen nur mit Schlittenhunderassen durchgeführt werden, die von der „Internationalen Kynologischen Föderation F.C.I. als solche anerkannt und zugelassen werden.

In seiner Eigenschaft als bedeutende und hochangesehene Organisation jener Mitglieder ist die Zielsetzung der WSA darauf gerichtet eine gemeinschaftliche und einheitliche Entwicklung der Schlittenhunde zu fördern. Dabei ist die Autonomie der Mitglieder garantiert.

Die Mitgliedsverbände der WSA können nur Mitglieder der gleichen Nationalität wie der Mitgliedsverband selber oder aber Mitglieder mit dem Hauptwohnsitz im gleichen Land wie der Mitgliedsverband zu Meisterschaften der WSA melden und entsenden.

Hierbei muss der Teilnehmer allerdings seit mindestens 12 Monate seinen Hauptwohnsitz im Entsendeland haben.

Mitglieder anderer Organisationen sind bei WSA-Veranstaltungen startberechtigt wenn sie vom nationalen WSA-Verband nominiert werden.

 

Es ist beabsichtigt diese Satzung dem Olympischen Komitee in Lausanne vorzulegen.

 

Die WSA und seine Mitglieder verpflichten sich im Vertrauen zueinander mit den entsprechenden Zuchtverbänden in den verschiedenen Ländern zusammen zu arbeiten.

 

Die offiziellen WSA-Sprachen sind englisch und deutsch. In Streitfällen gelten ausschließlich die deutschen Versionen der Satzungen und Regeln. Grundsätzlich sind Versammlungen des Vereins in der WSA-Sprache abzuhalten, die alle Teilnehmer akzeptieren.

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen “World Sleddog Association e.V.“ abgekürzt WSA.

Die WSA wurde 1995 gegründet und ist unter der Nr. VR 479 beim Registergericht des Amtsgerichtes 74722 Buchen eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 74722 Buchen/Deutschland.
  2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die ganze Welt und auf Länder, die den freien Verkehr und somit die Freizügigkeit der Menschen nicht

einschränken.

 

 


 

§ 2 Zweck/Zielsetzung

 

  1. Die Zielsetzung des Verbandes ist die Praktizierung und Förderung des Schlittenhund-Rennsports mit Schlittenhund-Rassen, die von der F.C.I. zugelassen sind:

- Siberian Husky

- Alaskan Malamute

- Grönlandhund

- Samoyede

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Organisation/Veranstaltung von internationalen Schlittenhunde-Wettkämpfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln und Aufgaben des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Verstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 50 Euro im Jahr erhalten. Für alle anderen Auslagen gilt die gültige interne WSA Kostenordnung.

3. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

  1. Der Verband kann Mitglied anderer Föderationen oder Organisationen werden um seine Zielsetzungen zu verwirklichen.

 

§ 3 Aufgaben

 

Die Aufgaben des Verbandes sind:

 

1.Die Organisation und Umsetzung von Welt- und Europameisterschaften oder anderen internationalen Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit einem nationalen WSA-Verband oder einer anderen internationalen Organisation. Ein solcher Ort oder ein solches Land sollte jedes Jahr innerhalb der Föderation wechseln.

 

  1. Die Harmonisierung und Koordinierung der Zeitpläne für internationale Schlittenhunderennen wie auch Wettkämpfe, Meisterschaften, Pokalveranstaltungen oder andere internationale Herausforderungen in Zusammenarbeit mit und innerhalb der Mitglieder
  2. Die Harmonisierung der Rennvorschriften in allen Mitgliedsländern und die Kontrolle ihrer Anwendung, verbunden mit der Beachtung dieser Vorschriften durch die Mitglieder und deren Schlittenhundesportler.
  3. Die Unterstützung der Mitglieder in ihren Bemühungen den Schlittenhunderennsport in ihren Ländern zu fördern
  4. Die Beachtung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz der Rechte der Tiere und zum Schutz der Tiere vor Misshandlungen soweit sich diese Gesetze und Verordnungen auf die Zielsetzungen dieses Verbandes beziehen.
  5. Repräsentation und Förderung des Schlittenhunderennsports , zusammen mit den Mitgliedern, gegenüber nationalen und internationalen Behörden und insbesondere dem I.O.C
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihnen.
  7. Die Gewährleistung einer guten Kommunikation und Information der WSA und deren Mitgliedern durch das Betreiben einer Website/Homepage.

 

§ 4 Grundlegende Prinzipien

Die WSA und seine Mitglieder sind gehalten folgende grundlegenden Prinzipien anzuwenden:

  1. Schlittenhunderennen nach den Statuten der WSA dürfen nur mit reinrassigen Schlittenhunden im Einklang mit den F.C.I. –Vorschriften durchgeführt werden.
  2. Die fundamentalen Prinzipien des Amateursports und Fairplay müssen jederzeit beachtet und eingehalten werden.
  3. Die WSA und seine Mitglieder versichern die Regeln der internationalen Gesellschaften für die Verhinderung der Misshandlung von Tieren zu beachten
  4. Aus sportidentischen Registriergründen werden folgende Klassen und Kategorien festgelegt:

Kategorie 1 = Siberian Husky

Kategorie 2 = Alaskan Malamute, Grönlandhund, Samoyede

Klassen = UL, 8,6,4,2, SM, SW, SJM, SJW, MD (Mitteldistanz) D (Distanz)

  1. Eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zuchtverbänden in den verschiedenen Ländern wie auch der F.C.I.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04 und endet am 31.03. des nächsten Jahres.

 

§ 6 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung (General assembly/GA)
  2. Der Vorstand

 

 

Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung/GA. Der Verband wird durch einen Exekutiv-Ausschuss (the Board) geführt und verwaltet, der sich wie folgt zusammensetzt:

- 1. Vorsitzender (Chairman)

- 2. Vorsitzender (Vizechairman)

- Sportdirektor (Director sport)

- Geschäftsstelle (Secretary)

- Schatzmeister (Treasurer)

 

Diese werden von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.

Jedes Mitglied des Boards hat innerhalb dieses Gremiums bzw. bei den Entscheidungen der Hauptversammlung/GA eine Stimme. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass ein Mitglied des Boards gleichzeitig auch Delegierter seines nationalen Verbandes sein sollte. Die größtmögliche Anzahl der Stimmen, die entweder ein Mitglied des Boards oder ein Delegierter auf sich vereinen kann, beträgt zwei (2). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorstandes ausschlaggebend. Stimmenübertragungen über einen nationalen Verband hinaus sind nicht zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes,

die Technischen Direktoren (Direktor Sprint/Direktor Distanz/Direktor Skijöring-Pulka/Direktor off snow Director Public Relations/Webmaster) und der Verbandstierarzt/Antidopingbeauftragter werden ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren offen gewählt und besitzen ebenfalls Stimmrecht. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben jeweils nur 1 Stimme auch wenn sie mehrere Funktionen ausüben. Mehr als 2 Funktionen gleichzeitig sind nicht zulässig.

 

Das Rennleiterkommittee, bestehend aus dem Direktor Sport und 2 zu wählenden WSA Rennrichtern, ist die höchste rechtliche Instanz in allen den Sport betreffenden Bereichen bei WSA Veranstaltungen. Dieses betrifft Teilnehmer, Rennleiter und/oder Rennrichter sowie deren Entscheidungen. Die Mitglieder des Rennleiterkomitees sollen aus 3 verschiedenen Nationen sein. Sollte eines der Kommitteemitglieder direkt betroffen sein wird der Chairman oder Vizechairman der WSA diese Position für diesen Einzelfall bekleiden. Die Mitglieder des Rennleiterkommittees werden für die Zeit von 3 Jahren offen gewählt.

 

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren offen gewählt. Die Kassenführung des Verbandes ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventuell bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

 


 

§ 7 Eigenschaften der Mitglieder

 

  1. Die nationalen Sportverbände mit reinrassigen Schlittenhunden nach F.C.I. können Mitglied der WSA werden.
  2. Jedes Land kann nur durch 1 (eine) Mitgliedföderation oder Organisation vertreten werden. Eine solche Organisation soll alle inländischen Clubs und Organisationen auf sich vereinen, die den Schlittenhundesport mit reinrassigen Schlittenhunden im Einklang mit der F.C.I. fördern. Die Mitgliedschaft von mehr als einer Organisation pro Land ist möglich, wenn dieses aus sprachlichen, historischen oder sportlichen Gründen für erforderlich gehalten wird. Eine solche Regelung muss durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung (GA) bestätigt werden.
  3. Organisationen oder Föderationen, die an Rennen mit reinrassigen Schlittenhunden interessiert sind, können einen assoziierten Status erwerben. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und die Einzelmitglieder können nicht automatisch an WSA Rennen teilnehmen. Die Aufnahme solcher assoziierter Mitglieder kann vom Board gebilligt werden. Die endgültige Aufnahme der Mitglieder muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Organisationen des bürgerlichen Rechts können ebenfalls Mitglied in der WSA werden.
  5. Organisationen, Föderationen und Einzelpersonen können nicht Mitglied werden wenn sie Mitglied einer Organisation sind, die Schlittenhunderennen nicht im Einklang mit der F.C.I. - Definition reinrassiger Schlittenhunde betreiben. Dieses gilt nicht für Organisationen, welche Mitglied in einem Verband sind in welchem die WSA auch Mitglied ist.
  6. Einzelpersonen kann ein assoziierter Mitgliedstatus zuerkannt werden, der es ihnen gestattet sich an Veranstaltungen der WSA zu beteiligen. Eine solche Einzelmitgliedschaft ist jedoch nur für Schlittenhundesportler aus Ländern möglich, die keine Föderation oder Organisation als Mitglied der WSA besitzen. Solche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Einzelmitglieder erlangen die assoziierte Mitgliedschaft nur, wenn Zweidrittel der auf einer Hauptversammlung abgegebenen Stimmen zugunsten einer solchen Mitgliedschaft und nicht mehr als 1 (eine) Stimme gegen eine solche Mitgliedschaft seitens des Boards der WSA abgegeben wurde.
  7. Solche Mitglieder von Organisationen, die in direktem Wettbewerb zur WSA stehen (in organisatorischer und administrativer Hinsicht, in den Zielen und Zielsetzungen), können nicht Vollmitglied der WSA werden. Auch können von diesen Sportlern keine WSA Titel erlangt werden. Ausnahmen können gewährt werden, die einzig und allein den direkten sportlichen Wettkampf sämtlicher Mitglieder aller internationalen Organisationen fördern.
  8. Die WSA kann eine Ehrenmitgliedschaft an um die WSA Belange verdiente Personen oder Organisationen vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft muss mit 2/3 Mehrheit der GA beschlossen werden.

 

 

 


 

§ 8 Erwerb des Mitglieder- und Zugehörigkeitsstatus

 

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden der WSA in Form einer Teilnahmeerklärung zu richten. Zusammen mit diesem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

- Anerkennung von und Zustimmung zu der gültigen WSA-Satzung

- Eine Bereitschaftserklärung sich an WSA Veranstaltungen zu beteiligen

- Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung beim zuständigen Gericht, zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der gültigen Satzung

- Eine Liste der Mitglieder des Exekutivorgans, eine Liste der Mitgliederclubs bzw. der individuellen Mitglieder

- Eine Liste mit Namen von mindestens 5 aktiven Sportlern (4 Schneerennen in einer Saison) wobei die Rennergebnisse beigefügt werden müssen

- Einzelpersonen, die Mitglied werden möchten haben ein entsprechendes Antragsschreiben an den Vorsitzenden zu richten

 

Für Föderationen oder Organisationen, die die Mitgliedschaft in der WSA anstreben ist es wesentlich, dass sie identische Ziele in Richtung auf genannten §§ 2 – 4 verfolgen. Die Mitgliederversammlung (GA) entscheidet durch ein Mehrheitsvotum über die Aufnahme in den Verband. Die Abstimmungskriterien in Bezug auf eine einzelne Mitgliedschaft sind in § 7.6 aufgeführt.

 

 

§ 9 Ende der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit

 

  1. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation.
  2. Ein Mitglied kann den Verband zum Ende eines jeden Geschäftsjahres verlassen. Zu diesem Zweck ist dem Vorsitzenden spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres ein entsprechendes Schreiben zu zuleiten. Das Ausscheiden des Mitgliedes wird schriftlich bestätigt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Boards und insbesondere aus folgenden Gründen erfolgen:

 

  1. Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung der Regeln oder der Satzung des Verbandes
  2. wegen Bruchs oder Verletzung von Vereinbarungen oder Beschlüssen der WSA.
  3. wegen Verstoß gegen die dokumentarische Grundlage des sportlichen Verhaltens, der Interessen des Verbandes oder wegen fehlerhaftem Verhalten in Zusammenhang mit den Rechten der Tiere.
  4. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Schlittenhundföderation, die nicht mit der F.C.I. in Einklang steht.
  5. Einzelne Teilnehmer der nationalen Verbände können bei groben unsportlichen Verhalten für bis zu 2 Jahre zu WSA Veranstaltungen gesperrt bzw. nicht zugelassen werden.

 


 

Die Entscheidung über den Ausschluss/Sperre wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Ratifizierung vorgelegt. Diese Ausschlussverfahren kann durch einen Beschluss des Boards oder im Anschluss an eine berechtigte Forderung eines Mitgliedes des Verbandes eingeleitet werden. Der Ausschluss erfordert eine zweidrittel Mehrheit des Boards zugunsten des Ausschlusses. Das Mitglied, das von einer solchen Entscheidung betroffen wird kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Board Widerspruch einlegen. Nach dem Widerspruch hat das Board:

- die Abschlussentscheidung der nächsten Hauptversammlung zur Diskussion und Entscheidung vorzulegen. In diesem Fall besitzt das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll alle Rechte und Pflichten, wie sie in dieser Satzung verankert sind.

- das betreffende Mitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu suspendieren. Die GA stimmt dann über den Ausschuss des Mitgliedes ab, wobei das Mehrheitsvotum entscheidet.

- Während der Suspension/vorläufigen Sperre ist das betreffende Mitglied nicht berechtigt sich an irgendeiner WSA-Veranstaltung zu beteiligen oder bei irgendeinem WSA-Beschluss abzustimmen. Ausgenommen hiervon ist während der Hauptversammlung das Votum über seinen eigenen Auschluss bzw. Sperre.

- Jedes Mitglied der WSA-Organe, die der Föderation des suspendierten Mitglieds angehört wird zudem aus der Position innerhalb der WSA-Organe suspendiert.

 

  1. Der Mitgliedsstatus wird durch das Board in folgenden Fällen aufgehoben:

 

  1. Wenn die Föderation oder Organisation aufgehoben oder aufgelöst ist.
  2. Wenn einer Föderation oder Organisation durch die öffentlichen Behörden die Geschäfts- oder Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Der Verlust des Mitgliedschaftsstatus befreit nicht von der Erfüllung der Erfordernissen und Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt gegenüber dem Verband noch nicht geleistet worden sind. Die Rechtsnachfolger haben alle Erfordernisse und Verpflichtungen, die gegenüber der WSA noch nicht erfüllt worden sind, wahrzunehmen.

 


 

§ 10 Mitgliedschafts- und Subskiptionsgebühren

 

  1. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedsformalitäten erfüllt werden haben die Mitglieder die von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten. Der Beitrag für den Erwerb der Mitgliedschaft wird wie folgt festgelegte:

 

  1. Mitgliedsföderationen oder –verbände zahlen für jedes Mitglied der Föderation einen (1) Euro; mindestens aber siebzig (70) Euro für bis zu 100 Mitgliedern.
  2. Einzelmitglieder und assoziierte Mitglieder zahlen einen Beitrag von 50.- (fünfzig) Euro.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  4. Sollte ein Musher bei einer WSA-Veranstaltung starten, der nicht durch den nationalen WSA-Verband nominiert wurde so hat er ein erhöhtes Startgeld zu zahlen. Dieser Differenzbetrag geht an die WSA. Einzelheiten sind mit dem jeweiligen Veranstalter zu vereinbaren.

 

2. Die Mitglieder haben für jedes Jahr ihrer Mitgliedschaft im Verband

Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der GA

festgelegt wird.

 

3. Die Mitglieder haften für die Entrichtung möglicher

Mitgliedschaftssteuern und –beträge.

 

4. Solche Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht zeitgerecht

nachkommen, verlieren automatisch ihre Stimmrechte.

 

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

  1. Alle Mitgliedsorganisationen haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Die Mitglieder können entsprechend den Vereinbarungen und Bestimmungen, die Einrichtungen verwenden, die dem Verband gehören und sich an allen Veranstaltungen beteiligen.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich folgende Regeln zu beachten:

- Es dürfen Schlittenhunde-Rennen nur mit reinrassigen Schlittenhunden durchgeführt werden für die entsprechende Dokumente/Ahnentafeln der F.C.I oder eines von der F.C.I anerkannten Zuchtverbandes vorliegen.

- Sie können an den WSA-Veranstaltungen zu den Bestimmungen und –Bedingungen teilnehmen, die für eine solche Veranstaltung festgelegt wurden.

- Sie haben die Hunde auf seriöse Art und Weise zu züchten und zu trainieren und somit im Einklang mit den Regularien der internationalen Tierschutzverbände zu handeln.

- Sie haben sich während der Veranstaltungen freundschaftlich zu verhalten und nach dem Kriterium des Fairplay aufzutreten.

- Sie haben die Zielsetzungen des Verbandes im allgemeinen Interesse zu fördern.

- Sie haben ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen und die tatsächliche Zahl der einzelnen Mitglieder innerhalb der Organisation gegenüber dem Verband zu aktualisieren

- Sie haben schriftlich und unverzüglich allen Einzelmitgliedern alle WSA-Informationen zukommen zu lassen, die mit den Interessen des Mitgliedstatus in Zusammenhang stehen. Dies ist auch auf der offiziellen WSA-Website zu veröffentlichen.

 

 


 

§ 12 Die Hauptversammlung (GA)

 

 

  1. Die Hauptversammlung (GA) setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsföderationen bzw. -organisationen zusammen. Diese Delegierten werden von ihren Verbänden gewählt und entsandt. Eine Stimmenübertragung innerhalb der vorgegebenen Richtlinien ist zulässig. Die GA ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

 

 

  1. Diese Mitglieder haben eine solche Anzahl von Stimmen, die der Zahl der Mitglieder in ihrem Land entspricht. Diese Stimmen verteilen sich wie folgt:

- Mitglieder aus weniger als 100 Personen - 1 Stimme

- Mitglieder aus 101 – 500 Personen - 2 Stimmen

- Mitglieder aus 501 - 800 Personen - 4 Stimmen

- jeweils weitere 100 über 800 Personen - 1 Stimme (beginnend mit 900)

 

 

3. Die GA wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss besteht aus 2 Personen. Er übernimmt die Versammlungsleitung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden und überwacht die geheime Wahl der engeren Vorstandschaft (Board).

 

§ 13 Einberufung der Hauptversammlung/Anträge

 

  1. Die ordentliche Hauptversammlung/GA findet einmal im Jahr vorzugsweise im Juni/Juli statt. Als spätester Termin wird der Monat September angesehen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen und muss auch dementsprechend auf der WSA-Website publik gemacht werden.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung des Verbandes muss dann einberufen werden wenn mindestens 50 % der Mitglieder der Hauptversammlung oder 2/5 der Mitgliedsföderationen und – organisationen eine solche Versammlung beantragen. Der Antrag muss in schriftlicher Form an den Vorsitzenden gerichtet werden, wobei die Gründe für eine solche außerordentliche Versammlung deutlich zu vermerken sind. Der Vorsitzende ist verpflichtet einen solchen Antrag jeglichen und sämtlichen Vorsitzenden der Mitgliedsföderationen und –organisationen zur Kenntnis zu bringen.
  3. Die Einberufung hat spätestens 6 (sechs) Wochen vor Beginn der Hauptversammlung/GA zu erfolgen. In dieser Zeit bis zur Veröffentlichung der Tagesordnung ist Gelegenheit Anträge an die GA zu stellen.
  4. Die Tagesordnungspunkte, die auf der Hauptversammlung/GA verhandelt werden sollen, sind spätestens 3 (drei) Wochen vor der Beginn der Hauptversammlung auf der WSA-Website zu veröffentlichen und die Mitgliedsvereine sind auf diesen Umstand schriftlich hinzuweisen.
  5. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die GA entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst aus der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die GA. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Anträge auf Satzungsänderungen können während der GA nicht gestellt werden.
  7. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich der Text der beabsichtigten Satzungsänderung und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.

 

 


 

§ 14 Der Exekutiv-Ausschuß/erweiterte Vorstand

 

  1. Der gesetzliche Vorstand (Board) (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:

- dem Ersten Vorsitzenden – Chairman

- dem Zweiten Vorsitzenden- Vizechairman

- dem Direktor Sport – Director sport

- dem Schriftführer – Secretary

- dem Schatzmeister – Treasurer

 

2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl des gesetzlichen Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Die erweiterten Positionen werden offen gewählt (Wahl per Handzeichen). Auf Antrag ist auch eine geheime Wahl zulässig. Auf Antrag können die Stimmzettel vernichtet werden.

3. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden, der Direktor Sport nur bei Verhinderung des Zweiten Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung des Direktor Sport, der Schatzmeister nur bei Verhinderung aller übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes handeln.

Alle Positionen können in Verbindung mit irgendeiner anderen Position im Vorstand wahrgenommen werden.

  1. Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann seine Position im Ausschuss behalten, selbst wenn er nicht Delegierter der nationalen Organisation ist. Für den Fall dass die nationale Organisation aus der WSA ausgeschlossen wird müssen auch die betreffenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes innerhalb einer Woche nach Ausschluss ihrer Organisation aus der WSA zurücktreten.
  2. Der Exekutiv-Ausschuss/Board ist berechtigt rechtmäßige Beschlüsse zu fassen, solange mindestens 3 Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Diese Beschlüsse müssen einstimmig sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus und gibt seine Funktion während des Mandats auf, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten GA einen Nachfolger wählen. Die Wahl muss bei der nächsten GA bestätigt werden und ist auf das Mandat des zurückgetretenen Mitgliedes beschränkt.
  4. Der Vorsitzende verwaltet, steuert und regelt den Geschäftsbetrieb.
  5. Der Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand einmal im Jahr ein. Eine solche Versammlung sollte im Zusammenhang mit Aktivitäten oder Veranstaltungen abgehalten werden. Alle bei einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind der Hauptversammlung/GA zur Genehmigung zu unterbreiten.
  6. Von den Sitzungen und Entscheidungen der Verbandsorgane werden Protokolle angefertigt. Die Protokolle sind durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zu archivieren.
  7. Das Board kann mögliche neue Mitglieder zu jeder Veranstaltung einladen. Von einem solchen Mitglied können jedoch keine internationalen Titel erworben werden. Trotzdem können solche potentiellen neuen Mitglieder eine Veranstaltung gewinnen. Ausgenommen hiervon sind die assoziierten Einzelmitglieder. Solche Einzelmitglieder können eine Veranstaltung gewinnen und den betreffenden Titel erlangen.
  8. Die Mitglieder des Boards haben das Recht auf Zutritt und Teilnahme an allen Zusammenkünften oder Versammlungen von Mitgliedsföderationen oder –organisationen.

 


§ 15 Entscheidungen durch den Exekutivausschuss/Board

Erweiterte Vorstandschaft

 

  1. Das Board ist die oberste Körperschaft des Verbandes. Es entscheidet in allen Angelegenheiten, solange diese in seinen Zuständigkeitsbereich und nicht in den der Hauptversammlung/GA fallen. Das Board bzw. auch andere autorisierte WSA-Gremien sollen/können ihre Entscheidungen auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel (vorzugsweise e-mail-Verkehr) treffen. Die Protokolle der Entscheidungsfindung (e-mails) sind bei den jeweiligen Verantwortlichen (interner Geschäftsverteiler) zu verwahren.
  2. Das Board vertritt den Verband gegenüber anderen Behörden und in der Öffentlichkeit.
  3. Das Board kann über eine vorläufige assoziierte Mitgliedschaft, wie auch über andere Angelegenheiten entscheiden, bis eine endgültige Entscheidung durch die Hauptversammlung/GA getroffen worden ist.
  4. Die erweiterte Vorstandschaft überwacht alle WSA Veranstaltungen. Eine WSA Rennordnung wird publiziert und ist auch auf der WSA-Website zu veröffentlichen.
  5. Die Entscheidungen des Boards und des erweiterten Vorstandes erfolgen nach dem einfachen Mehrheitsprinzip mit Ausnahme der Ausschluss-Regularien im Sinne des § 9 dieser Satzung.

 


 

§ 16 Anträge, Prioritätsanträge, Stimmrechte, Beschlussfähigkeit

  1. Alle Mitglieder besitzen gleiche Antragsrechte im Einklang mit der vorliegenden Satzung
  2. Alle Anträge müssen spätestens 4 (vier) Wochen vor Beginn der GA dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle in schriftlicher Form eingereicht werden. Sie sind in englischer und deutscher Sprache einzureichen, wobei in Streitfällen nur die deutschen Fassungen zählen.
  3. Alle Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind sowie Anträge, die sich anlässlich einer GA ergeben, gelten als Prioritätsanträge. Über einen solchen Prioritätsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die GA dies durch ein Mehrheitsvotum beschließt. Prioritätsanträge, die auf die Auflösung der Gesellschaft oder auf Änderungen der Satzung ausgerichtet sind, sind nicht zulässig.
  4. Die im Einklang mit der Satzung einberufene Hauptversammlung ist berechtigt, rechtsgültige Beschlüsse zu fassen, gleichgültig, wie groß die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist.

 

§ 17 Entscheidungen

  1. Im Falle von Wahlen oder Anträgen entscheidet die GA auf der Grundlage der Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Änderung der Satzung, die Änderungen der Ziele der WSA bzw. deren Auflösung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der rechtmäßig abgegebenen Stimmen.

 

§ 18 Situation der Mitglieder innerhalb der WSA

  1. Mitgliedsföderationen und – organisationen werden im Einklang mit ihren eigenen Satzungen geführt und verwaltet, solange diese nicht im Widerspruch zu der Satzung der WSA stehen.
  2. Die Mitglieder führen und verwalten ihre eigenen geschäftlichen Angelegenheiten selbstständig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Funktion.

 

§ 19 Allgemeine und grundlegende finanzielle Prinzipien

  1. Der Verband entwirft und verwaltet sein Budget um die Verwirklichung seiner Aufgaben zu garantieren.
  2. Alle dem Budget zugrunde liegenden Aktiva, zusammen mit allen möglichen Überschüssen, können nur in Einklang mit der Satzung verwendet werden.
  3. Der Schatzmeister unterbreitet der Hauptversammlung/GA jedes Jahr einen ausgewogenen Haushaltsplan, die die Einnahmen und Ausgaben betreffen.
  4. Insoweit als zusätzliche Einnahmen und Ausgaben über der Ausgleichsmöglichkeit des Gesamtbudgets liegen, unterbreitet der Schatzmeister der Hauptversammlung/GA einen Nachtragshaushalt.
  5. Alle Haushalte müssen von der GA genehmigt werden.
  6. Der Schatzmeister fertigt jedes Jahr eine Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit der Bilanz an, die der GA zur Genehmigung vorgelegt werden.
  7. Die Jahresabschlüsse und der Abschluss der Geschäftsjahre werden der Hauptversammlung/GA zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 20 Kontrolle der Bücher des Schatzmeisters

  1. Die Verwaltung der Gesellschaft wird am Ende des Geschäftsjahres und vor Beginn der GA von 2 (zwei) Kassenprüfern kontrolliert. Diese fertigen einen Bericht über die Kontrolle des Abschlusses des Geschäftsjahres, über die Einnahmen und Ausgaben wie auch über die Haushaltssituation an. Dieser Bericht wird von den Kassenprüfern der GA vorgelegt. Dieser Bericht und der Haushaltsbericht des Schatzmeisters müssen von der Hauptversammlung/GA entlastet werden. Erst nach dieser Entlastung kann die gesamte Vorstandschaft ebenfalls entlastet werden.
  2. Die Kassenprüfer werden von der GA gewählt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 


 

§ 21 Verbandsstrafen

 

  1. Die WSA ist berechtigt gegen Mitglieder vorzugehen und auf Verbandsebene Strafen zu verhängen falls Mitgliedsorganisationen oder deren einzelne Mitglieder die Zielsetzungen und gemeinsamen Interessen des Verbandes nicht respektieren oder weil sie die Satzung, die Vorschriften oder Vereinbarungen des Verbandes verletzen oder übertreten. (siehe auch § 9 dieser Satzung)
  2. Die WSA kann folgende Strafen verhängen:

 

- Verwarnung mit Geldbuße

- Verweis/Abmahnung mit Geldbuße

- Ausschluss

- Amtsenthebung

- Ausschluss bzw. Sperre einer Organisation oder einzelner Mitglieder dieser Organisation für WSA-Veranstaltungen für die Dauer von bis zu 24 Monaten.

- Die Suspension eines Mitglieds. Für suspendierte Mitglieder gelten die Vorschriften und Regularien, die im § 9 zum Ausdruck gebracht worden sind.

 

  1. Die GA ist für die Behandlung und Verhängung von Strafen auf Verbandsebene zuständig. Strafen werden vom Board in Verbindung mit dem Rennleiterkomitee zunächst angeordnet. Sie müssen jedoch in der nächsten GA behandelt und bestätigt werden. Widersprüche gegen eine vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der GA ist dann endgültig.
  2. Die Höhe der Geldbuße liegt bei mindestens 50 Euro und darf 1000 Euro nicht übersteigen.
  3. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgten:

 

- im Falle einer Beeinträchtigung des guten Rufes und der Zielsetzungen des Verbandes

- im Falle einer schwerwiegenden oder andauernden Übertretung oder Verletzung der Satzung des Verbandes wie auch deren Vereinbarungen, Entscheidungen oder Vorschriften

- im Falle einer Beleidigung von Mitgliedern oder ehrenamtlich verantwortlichen tätigen Mitarbeitern/Funktionsträgern der WSA

- im Falle eines unangemessenen und nicht dem Grundsatz des Fairplay entsprechenden Verhaltens anlässlich einer Veranstaltung des Verbandes bzw. auf Veranstaltungen, die von anderen Organisationen organisiert werden und wodurch die WSA in Misskredit gebracht wird.

 

§ 22 Verfahrensvorschriften

  1. Wenn ein Verfahren eingeleitet worden ist werden die Vorwürfe schriftlich dem Beschuldigten zugeleitet. Der Beschuldigte kann sich innerhalb von 4 Wochen zu den Vorwürfen schriftlich äußern. Falls kein Eingang zu verzeichnen ist, wird angenommen dass der Beschuldigte sich nicht zum Vorwurf äußern will.
  2. Das Verfahren unterliegt bis zum endgültigen Abschluss der Verschwiegenheit. Eine Verfahrensakte ist anzulegen. Es sind nur allgemeine Auskünfte gestattet, die ausschließlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden einvernehmlich publiziert werden dürfen.
  3. Das Verfahren findet bis zur nächsten GA ausschließlich schriftlich statt. Der Beschuldigte kann bei dieser GA eine mündliche Verhandlung beantragen. Die Kosten, die dem Beschuldigten in dieser Angelegenheit entstehen, hat er selbst zu tragen.
  4. Entscheidungen bezüglich der Verhängung von Strafen sind nach dem gewöhnlichen Mehrheitsprinzip zu treffen. Die Abstimmung in der GA erfolgt geheim und das Ergebnis ist dem Beschuldigten bekannt zu geben.
  5. Spätestens 2 Wochen nach der GA erhält der Beschuldigte eine schriftliche Mitteilung über das Strafmaß gegen ihn und welche Gründe dazu führten. Das Verfahren gilt damit als endgültig abgeschlossen.

 

§ 23 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann nur durch einen Beschluss aufgelöst werden, der auf einer GA getroffen wird, auf der mindestens ¾ der Mitglieder, einschließlich der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft anwesend und im Einklang mit der Satzung stimmberechtigt sind. Eine Auflösung des Verbandes bedarf eines 2/3 (zweidrittel) Mehrheitsbeschlusses.
  2. Nach der Auflösung hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen
  3. Die GA beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens.

4.. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.

 

Buchen-Hettingen/Germany
22. September 2014


Arno Steichler, Chairman WSA