KAPITEL VIII : Richtlinien für Funktionäre
8.1 Allgemein
8.1.1 Die Strafmassnahmen für jegliche Regelverletzungen der WSA Rennregeln muss
entweder ein mündlicher Verweis, eine Verwarnung oder eine Disqualifikation sein. Es
werden keine anderen Disziplinarmassnahmen verhängt, es sei denn sie sind
ausdrücklich in den entsprechenden Regeln definiert.
8.1.2 Kein Funktionär darf über die Unterlassung einer Strafmassnahme entscheiden, wenn
ein ausdrücklicher Beweis einer Regelverletzung vorliegt.
8.1.3 Der Verursacher soll eine schriftliche Erklärung erhalten. Ein Verweis darf mündlich
ausgesprochen werden.
8.1.4 Verwarnungen, Disqualifikationen und mögliche Zeitstrafen (verspätet gestartete
Teams) sollen in der Rangliste entsprechend erwähnt werden. Es sollen hierfür die
festgelegten (bereits zuvor erwähnten) Abkürzungen Anwendung finden.
8.1.5 Alle Disziplinarmassnahmen sollen im Bericht des Rennleiters aufgeführt werden und
zwar mit dem Hinweis auf die Art der Regelverletzung.
8.2 Verwarnung und Verweis
8.2.1 Eine Verwarnung sollte für geringere Regelverletzungen ausgesprochen werden,
entweder:
8.2.1.1 wenn der Betroffene keinen Vorteil erzielt hat oder seine Mitbestreiter keine
entsprechende Nachteile oder
8.2.1.2 wenn es für den Sport weder schädlich noch nachteilig ist.
8.2.2 Für geringere Vergehen ohne jegliche Konsequenzen für die weiteren Teilnehmer und
wenn es sich um das erste, kleinere Vergehen des Betroffenen handelt, kann ein
(mündlicher) Verweis ausgesprochen werden.
8.3 Disqualifikation
8.3.1 Eine Disqualifikation muss ausgesprochen werden wenn:
8.3.1.1 ein Teilnehmer sich weigert Proben für einen Doping Test entnehmen zu lassen oder,
wenn er andere Proben als die eigenen oder die seiner Hunde unterbreitet. Siehe WSA
Anti-Doping Regeln.
8.3.1.2 ein Team zum zweiten Start zu spät kommt. Siehe Rennregel 1.6.7.
8.3.1.3 ein Teilnehmer eine andere Mitfahrgelegenheit ausser die des eigenen Schlitten nutzt,
es sei denn, dass es sich um einen Notfall handeln würde. Siehe Rennregel 1.8.4.
8.3.1.4 der Rennleiter feststellt, dass Teilnehmer, Handler oder Team sich auf dem
Renngelände oder auf dem Trail dem Sport gegenüber schädlich verhalten. Siehe
Rennregel 1.9.2.
8.3.1.5 der Teilnehmer einen Hund misshandelt. Siehe Rennregel 1.9.3.
8.3.1.6 der Renntierarzt bei einem Hund eine ansteckende Krankheit diagnostiziert. Siehe
Rennregel 7.5.3. In diesem Fall hat der Rennleiter keine Wahl, er muss die
Disqualifikation aussprechen.
8.3.2 Der Rennleiter kann ebenfalls die Disqualifikation aussprechen wenn:
8.3.2.1 der Teilnehmer absichtlich, vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit die Rennregeln
verletzt hat und, wenn dies ihm einen Vorteil oder seinen Wettbewerbern einen
Nachteil gebracht hat. Siehe Rennregel 8.4.1.
8.3.2.2 es sich um einen Wiederholungsfall handelt, wenn der Teilnehmer bereits eine
Verwarnung für das gleiche Vergehen erhalten hat.
8.3.2.3 es sich um einen Wiederholungsfall handelt, aus dem klar hervorgeht, dass der
Teilnehmer nicht fähig oder willens ist, die Rennregeln einzuhalten.
8.4 Doping
Mit Ausnahme von 8.3.1.1 dürfen keine Entscheide über den laufenden Doping-Fall
oder dessen disziplinären Massnahmen gefällt werden. Jedoch ist die WSA-Exekutive zu
benachrichtigen.
8.5 Weitere Massnahmen
8.5.1 Startet ein Gespann unbeabsichtigt früher als seine Startzeit beträgt und nicht
fahrlässig, dann kann seine Startzeit entsprechend korrigiert werden.
8.5.2 Wenn ein Teilnehmer, ein Gespann oder ein Hund, nach Meinung des Rennleiters
ungeeignet ist, den Lauf sicher durchzuführen, wird dem Team der Start untersagt
gemäss 1.2.4.
8.5.3 Wenn eine Zeitstrafe aktiv ist und das Zeitlimit ebenfalls überschritten wird, werden
diesem Team die weiteren Starts untersagt gemäss 1.2.6.