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§ 16 Anträge, Prioritätsanträge, Stimmrechte, Beschlussfähigkeit

  1. Alle Mitglieder besitzen gleiche Antragsrechte im Einklang mit der vorliegenden Satzung
  2. Alle Anträge müssen spätestens 4 (vier) Wochen vor Beginn der GA dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle in schriftlicher Form eingereicht werden. Sie sind in englischer und deutscher Sprache einzureichen, wobei in Streitfällen nur die deutschen Fassungen zählen.
  3. Alle Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind sowie Anträge, die sich anlässlich einer GA ergeben, gelten als Prioritätsanträge. Über einen solchen Prioritätsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die GA dies durch ein Mehrheitsvotum beschließt. Prioritätsanträge, die auf die Auflösung der Gesellschaft oder auf Änderungen der Satzung ausgerichtet sind, sind nicht zulässig.
  4. Die im Einklang mit der Satzung einberufene Hauptversammlung ist berechtigt, rechtsgültige Beschlüsse zu fassen, gleichgültig, wie groß die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist.

 

§ 17 Entscheidungen

  1. Im Falle von Wahlen oder Anträgen entscheidet die GA auf der Grundlage der Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Änderung der Satzung, die Änderungen der Ziele der WSA bzw. deren Auflösung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der rechtmäßig abgegebenen Stimmen.

 

§ 18 Situation der Mitglieder innerhalb der WSA

  1. Mitgliedsföderationen und – organisationen werden im Einklang mit ihren eigenen Satzungen geführt und verwaltet, solange diese nicht im Widerspruch zu der Satzung der WSA stehen.
  2. Die Mitglieder führen und verwalten ihre eigenen geschäftlichen Angelegenheiten selbstständig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Funktion.

 

§ 19 Allgemeine und grundlegende finanzielle Prinzipien

  1. Der Verband entwirft und verwaltet sein Budget um die Verwirklichung seiner Aufgaben zu garantieren.
  2. Alle dem Budget zugrunde liegenden Aktiva, zusammen mit allen möglichen Überschüssen, können nur in Einklang mit der Satzung verwendet werden.
  3. Der Schatzmeister unterbreitet der Hauptversammlung/GA jedes Jahr einen ausgewogenen Haushaltsplan, die die Einnahmen und Ausgaben betreffen.
  4. Insoweit als zusätzliche Einnahmen und Ausgaben über der Ausgleichsmöglichkeit des Gesamtbudgets liegen, unterbreitet der Schatzmeister der Hauptversammlung/GA einen Nachtragshaushalt.
  5. Alle Haushalte müssen von der GA genehmigt werden.
  6. Der Schatzmeister fertigt jedes Jahr eine Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit der Bilanz an, die der GA zur Genehmigung vorgelegt werden.
  7. Die Jahresabschlüsse und der Abschluss der Geschäftsjahre werden der Hauptversammlung/GA zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 20 Kontrolle der Bücher des Schatzmeisters

  1. Die Verwaltung der Gesellschaft wird am Ende des Geschäftsjahres und vor Beginn der GA von 2 (zwei) Kassenprüfern kontrolliert. Diese fertigen einen Bericht über die Kontrolle des Abschlusses des Geschäftsjahres, über die Einnahmen und Ausgaben wie auch über die Haushaltssituation an. Dieser Bericht wird von den Kassenprüfern der GA vorgelegt. Dieser Bericht und der Haushaltsbericht des Schatzmeisters müssen von der Hauptversammlung/GA entlastet werden. Erst nach dieser Entlastung kann die gesamte Vorstandschaft ebenfalls entlastet werden.
  2. Die Kassenprüfer werden von der GA gewählt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.