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§ 21 Verbandsstrafen

 

  1. Die WSA ist berechtigt gegen Mitglieder vorzugehen und auf Verbandsebene Strafen zu verhängen falls Mitgliedsorganisationen oder deren einzelne Mitglieder die Zielsetzungen und gemeinsamen Interessen des Verbandes nicht respektieren oder weil sie die Satzung, die Vorschriften oder Vereinbarungen des Verbandes verletzen oder übertreten. (siehe auch § 9 dieser Satzung)
  2. Die WSA kann folgende Strafen verhängen:

 

- Verwarnung mit Geldbuße

- Verweis/Abmahnung mit Geldbuße

- Ausschluss

- Amtsenthebung

- Ausschluss bzw. Sperre einer Organisation oder einzelner Mitglieder dieser Organisation für WSA-Veranstaltungen für die Dauer von bis zu 24 Monaten.

- Die Suspension eines Mitglieds. Für suspendierte Mitglieder gelten die Vorschriften und Regularien, die im § 9 zum Ausdruck gebracht worden sind.

 

  1. Die GA ist für die Behandlung und Verhängung von Strafen auf Verbandsebene zuständig. Strafen werden vom Board in Verbindung mit dem Rennleiterkomitee zunächst angeordnet. Sie müssen jedoch in der nächsten GA behandelt und bestätigt werden. Widersprüche gegen eine vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der GA ist dann endgültig.
  2. Die Höhe der Geldbuße liegt bei mindestens 50 Euro und darf 1000 Euro nicht übersteigen.
  3. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgten:

 

- im Falle einer Beeinträchtigung des guten Rufes und der Zielsetzungen des Verbandes

- im Falle einer schwerwiegenden oder andauernden Übertretung oder Verletzung der Satzung des Verbandes wie auch deren Vereinbarungen, Entscheidungen oder Vorschriften

- im Falle einer Beleidigung von Mitgliedern oder ehrenamtlich verantwortlichen tätigen Mitarbeitern/Funktionsträgern der WSA

- im Falle eines unangemessenen und nicht dem Grundsatz des Fairplay entsprechenden Verhaltens anlässlich einer Veranstaltung des Verbandes bzw. auf Veranstaltungen, die von anderen Organisationen organisiert werden und wodurch die WSA in Misskredit gebracht wird.

 

§ 22 Verfahrensvorschriften

  1. Wenn ein Verfahren eingeleitet worden ist werden die Vorwürfe schriftlich dem Beschuldigten zugeleitet. Der Beschuldigte kann sich innerhalb von 4 Wochen zu den Vorwürfen schriftlich äußern. Falls kein Eingang zu verzeichnen ist, wird angenommen dass der Beschuldigte sich nicht zum Vorwurf äußern will.
  2. Das Verfahren unterliegt bis zum endgültigen Abschluss der Verschwiegenheit. Eine Verfahrensakte ist anzulegen. Es sind nur allgemeine Auskünfte gestattet, die ausschließlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden einvernehmlich publiziert werden dürfen.
  3. Das Verfahren findet bis zur nächsten GA ausschließlich schriftlich statt. Der Beschuldigte kann bei dieser GA eine mündliche Verhandlung beantragen. Die Kosten, die dem Beschuldigten in dieser Angelegenheit entstehen, hat er selbst zu tragen.
  4. Entscheidungen bezüglich der Verhängung von Strafen sind nach dem gewöhnlichen Mehrheitsprinzip zu treffen. Die Abstimmung in der GA erfolgt geheim und das Ergebnis ist dem Beschuldigten bekannt zu geben.
  5. Spätestens 2 Wochen nach der GA erhält der Beschuldigte eine schriftliche Mitteilung über das Strafmaß gegen ihn und welche Gründe dazu führten. Das Verfahren gilt damit als endgültig abgeschlossen.

 

§ 23 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann nur durch einen Beschluss aufgelöst werden, der auf einer GA getroffen wird, auf der mindestens ¾ der Mitglieder, einschließlich der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft anwesend und im Einklang mit der Satzung stimmberechtigt sind. Eine Auflösung des Verbandes bedarf eines 2/3 (zweidrittel) Mehrheitsbeschlusses.
  2. Nach der Auflösung hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen
  3. Die GA beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens.

4.. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Tierschutzes.

 

Buchen-Hettingen/Germany
22. September 2014


Arno Steichler, Chairman WSA