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§ 7 Eigenschaften der Mitglieder

 

  1. Die nationalen Sportverbände mit reinrassigen Schlittenhunden nach F.C.I. können Mitglied der WSA werden.
  2. Jedes Land kann nur durch 1 (eine) Mitgliedföderation oder Organisation vertreten werden. Eine solche Organisation soll alle inländischen Clubs und Organisationen auf sich vereinen, die den Schlittenhundesport mit reinrassigen Schlittenhunden im Einklang mit der F.C.I. fördern. Die Mitgliedschaft von mehr als einer Organisation pro Land ist möglich, wenn dieses aus sprachlichen, historischen oder sportlichen Gründen für erforderlich gehalten wird. Eine solche Regelung muss durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung (GA) bestätigt werden.
  3. Organisationen oder Föderationen, die an Rennen mit reinrassigen Schlittenhunden interessiert sind, können einen assoziierten Status erwerben. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und die Einzelmitglieder können nicht automatisch an WSA Rennen teilnehmen. Die Aufnahme solcher assoziierter Mitglieder kann vom Board gebilligt werden. Die endgültige Aufnahme der Mitglieder muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Organisationen des bürgerlichen Rechts können ebenfalls Mitglied in der WSA werden.
  5. Organisationen, Föderationen und Einzelpersonen können nicht Mitglied werden wenn sie Mitglied einer Organisation sind, die Schlittenhunderennen nicht im Einklang mit der F.C.I. - Definition reinrassiger Schlittenhunde betreiben. Dieses gilt nicht für Organisationen, welche Mitglied in einem Verband sind in welchem die WSA auch Mitglied ist.
  6. Einzelpersonen kann ein assoziierter Mitgliedstatus zuerkannt werden, der es ihnen gestattet sich an Veranstaltungen der WSA zu beteiligen. Eine solche Einzelmitgliedschaft ist jedoch nur für Schlittenhundesportler aus Ländern möglich, die keine Föderation oder Organisation als Mitglied der WSA besitzen. Solche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Einzelmitglieder erlangen die assoziierte Mitgliedschaft nur, wenn Zweidrittel der auf einer Hauptversammlung abgegebenen Stimmen zugunsten einer solchen Mitgliedschaft und nicht mehr als 1 (eine) Stimme gegen eine solche Mitgliedschaft seitens des Boards der WSA abgegeben wurde.
  7. Solche Mitglieder von Organisationen, die in direktem Wettbewerb zur WSA stehen (in organisatorischer und administrativer Hinsicht, in den Zielen und Zielsetzungen), können nicht Vollmitglied der WSA werden. Auch können von diesen Sportlern keine WSA Titel erlangt werden. Ausnahmen können gewährt werden, die einzig und allein den direkten sportlichen Wettkampf sämtlicher Mitglieder aller internationalen Organisationen fördern.
  8. Die WSA kann eine Ehrenmitgliedschaft an um die WSA Belange verdiente Personen oder Organisationen vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft muss mit 2/3 Mehrheit der GA beschlossen werden.