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§ 8 Erwerb des Mitglieder- und Zugehörigkeitsstatus

 

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden der WSA in Form einer Teilnahmeerklärung zu richten. Zusammen mit diesem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

- Anerkennung von und Zustimmung zu der gültigen WSA-Satzung

- Eine Bereitschaftserklärung sich an WSA Veranstaltungen zu beteiligen

- Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung beim zuständigen Gericht, zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der gültigen Satzung

- Eine Liste der Mitglieder des Exekutivorgans, eine Liste der Mitgliederclubs bzw. der individuellen Mitglieder

- Eine Liste mit Namen von mindestens 5 aktiven Sportlern (4 Schneerennen in einer Saison) wobei die Rennergebnisse beigefügt werden müssen

- Einzelpersonen, die Mitglied werden möchten haben ein entsprechendes Antragsschreiben an den Vorsitzenden zu richten

 

Für Föderationen oder Organisationen, die die Mitgliedschaft in der WSA anstreben ist es wesentlich, dass sie identische Ziele in Richtung auf genannten §§ 2 – 4 verfolgen. Die Mitgliederversammlung (GA) entscheidet durch ein Mehrheitsvotum über die Aufnahme in den Verband. Die Abstimmungskriterien in Bezug auf eine einzelne Mitgliedschaft sind in § 7.6 aufgeführt.

 

 

§ 9 Ende der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit

 

  1. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation.
  2. Ein Mitglied kann den Verband zum Ende eines jeden Geschäftsjahres verlassen. Zu diesem Zweck ist dem Vorsitzenden spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres ein entsprechendes Schreiben zu zuleiten. Das Ausscheiden des Mitgliedes wird schriftlich bestätigt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Boards und insbesondere aus folgenden Gründen erfolgen:

 

  1. Wegen Verletzung oder Nichtbeachtung der Regeln oder der Satzung des Verbandes
  2. wegen Bruchs oder Verletzung von Vereinbarungen oder Beschlüssen der WSA.
  3. wegen Verstoß gegen die dokumentarische Grundlage des sportlichen Verhaltens, der Interessen des Verbandes oder wegen fehlerhaftem Verhalten in Zusammenhang mit den Rechten der Tiere.
  4. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Schlittenhundföderation, die nicht mit der F.C.I. in Einklang steht.
  5. Einzelne Teilnehmer der nationalen Verbände können bei groben unsportlichen Verhalten für bis zu 2 Jahre zu WSA Veranstaltungen gesperrt bzw. nicht zugelassen werden.