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§ 12 Die Hauptversammlung (GA)

 

 

  1. Die Hauptversammlung (GA) setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsföderationen bzw. -organisationen zusammen. Diese Delegierten werden von ihren Verbänden gewählt und entsandt. Eine Stimmenübertragung innerhalb der vorgegebenen Richtlinien ist zulässig. Die GA ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

 

 

  1. Diese Mitglieder haben eine solche Anzahl von Stimmen, die der Zahl der Mitglieder in ihrem Land entspricht. Diese Stimmen verteilen sich wie folgt:

- Mitglieder aus weniger als 100 Personen - 1 Stimme

- Mitglieder aus 101 – 500 Personen - 2 Stimmen

- Mitglieder aus 501 - 800 Personen - 4 Stimmen

- jeweils weitere 100 über 800 Personen - 1 Stimme (beginnend mit 900)

 

 

3. Die GA wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss besteht aus 2 Personen. Er übernimmt die Versammlungsleitung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden und überwacht die geheime Wahl der engeren Vorstandschaft (Board).

 

§ 13 Einberufung der Hauptversammlung/Anträge

 

  1. Die ordentliche Hauptversammlung/GA findet einmal im Jahr vorzugsweise im Juni/Juli statt. Als spätester Termin wird der Monat September angesehen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen und muss auch dementsprechend auf der WSA-Website publik gemacht werden.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung des Verbandes muss dann einberufen werden wenn mindestens 50 % der Mitglieder der Hauptversammlung oder 2/5 der Mitgliedsföderationen und – organisationen eine solche Versammlung beantragen. Der Antrag muss in schriftlicher Form an den Vorsitzenden gerichtet werden, wobei die Gründe für eine solche außerordentliche Versammlung deutlich zu vermerken sind. Der Vorsitzende ist verpflichtet einen solchen Antrag jeglichen und sämtlichen Vorsitzenden der Mitgliedsföderationen und –organisationen zur Kenntnis zu bringen.
  3. Die Einberufung hat spätestens 6 (sechs) Wochen vor Beginn der Hauptversammlung/GA zu erfolgen. In dieser Zeit bis zur Veröffentlichung der Tagesordnung ist Gelegenheit Anträge an die GA zu stellen.
  4. Die Tagesordnungspunkte, die auf der Hauptversammlung/GA verhandelt werden sollen, sind spätestens 3 (drei) Wochen vor der Beginn der Hauptversammlung auf der WSA-Website zu veröffentlichen und die Mitgliedsvereine sind auf diesen Umstand schriftlich hinzuweisen.
  5. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die GA entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst aus der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die GA. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Anträge auf Satzungsänderungen können während der GA nicht gestellt werden.
  7. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich der Text der beabsichtigten Satzungsänderung und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.